Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Angebot und Preise
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Preis- und Kostenerhöhungen, Änderungen von Frachten, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben zwischen Vertragsschluß und Lieferung berechtigten zu einer Preiskorrektur, sofern zwischen Vertragsschluß und Liefe rung ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten liegt.
(3) Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, unbehinderten Verkehrs auf den direkten Bahnwegen, Auto- und Wasserstraßen. Im Falle von Behinderungen hat der Kunde die hiermit verbun denen Mehrkosten zu tragen.
(4) Kostenanschläge, Angebote, Zeichnungen und Prospekte mit allen Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns das Urheberrecht an ihnen und, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, auch das Eigentum vor.
(5) Maß- und Gewichtsangaben unterliegen den üblichen Abweichungen.
(6) Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach unserer vor herigen Zustimmung bei frachtfreier Zusendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich einer Pauschale von 15% des Nettowarengehaltwertes gutgeschrieben.

2. Lieferung
(1) Versicherungen gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf dessen Rechnung. Schadensmeldungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich nach Art und Umfang mitzuteilen. Transportschäden und Fehl mengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder
gleichwertige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden.
(2) Bei Lieferung „Frei Lieferadresse“ des Kunden versteht sich der vereinbarte Preis stets „Frei Wagen“ an befahrbarer Straße. Für Mehr kosten, die sich aus Verzögerungen bei der Abladung oder der nicht einwandfreien Anfahrtsmöglichkeit zur Lieferadresse des Kunden ergeben, behalten wir uns eine Nachberechnung vor.
(3) Der Kunde hat Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, er weist nach, daß deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist.
(4) Können vereinbarte Lieferfristen infolge nicht rechtzeitiger Belieferung durch unsere Lieferanten nicht eingehalten werden, sind Ansprüche jedweder Art des Kunden ausgeschlossen.
3. Zahlung
(1) Die Zahlung ist in EURO bar innerhalb von 20 Tagen ab Lieferung ohne Abzug, innerhalb von 8 Tagen mit 1% Skonto zu leisten.
(2) Skonto wird gewährt, wenn alle vorhergehenden Rechnungen beglichen sind. Für die Skonto-Errechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
(3) Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen von 4% über den jeweiligen Diskontsatz unserer Landeszentralbank, mindestens jedoch 7% berechnet, sofern nicht der Kunde den Nachweis führt, daß kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Werden die Zahlungsziele nicht eingehalten oder wird über das Vermögen des Kunden das Konkursverfahren eröffnet, so sind alle unsere Forderungen sofort fällig. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel hereinzunehmen. Tun wir dies trotz dem,
können wir jederzeit gegen Rückgabe der Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
(5) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(6) Wir sind berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die uns dem Kunden gegenüber zustehen.

4. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus Geschäftsverbindungen mit dem Kunden unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltsgut als Sicherung der Saldoforderung.
(2) Der Kunde darf im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges unsere Vorbehaltsware be- und verarbeiten, verbinden, vermischen und veräußern.
(3) Verpfändung und Sicherungsübereignung der Liefergegenstände sind dem Kunden untersagt, solange die Liefergegenstände in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Kunde unver züglich benachrichtigen.
(4) Die Be- und Verarbeitung von uns gelieferter Ware erfolgt in unserem Auftrag, ohne daß für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Falls der Kunde nach der Verkehrsauffassung als Hersteller anzusehen ist, besteht Einigkeit, daß schon jetzt dadurch erworbene Eigentumsrechte auf uns übergehen. Der Kunde verwahrt die Gegenstände unentgeltlich für uns.
(5) Bei Verbindung und Vermischung unserer gelieferten Ware mit anderen Gegenständen besteht Einigkeit, daß schon jetzt die dadurch erworbenen Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte der Kunden auf uns übergehen. Der Kunde verwahrt die Gegenstände unentgeltlich für uns. Im übrigen gilt die Regelung der §§ 947, 948 BGB. Der Wert der Miteigentumsanteile bemißt sich nach dem
Rechnungswert der von uns gelieferten Ware.
(6) Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware, so werden schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenliefe rungen die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach einer Be- bzw. Verarbeitung durch den Kunden oder von diesen mit anderen nicht uns gehörenden Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Die abgetretene Forderung dient als Sicherung des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
(7) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so werden schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen des Kunden auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns abgetreten.
(8) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so werden schon jetzt die auf der gewerbsmäßigen Veräußerung das Grundstücks oder von Grundstücks rechten entstehenden Forderungen des Kunden in Höhe des Rechnungs wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns abgetreten.
(9) Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Unter den in Ziffer 4 Abs. 3 und 4 genannten Voraussetzungen erlischt die Einziehungsermächtigung des Kunden. Wir sind berechtigt, die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen aus zuhändigen.
(10) In Fällen der Ziffern 4 Abs. 3 und 4 erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Waren auf Kosten des Kunden sicherzustellen.
(11)Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten um mehr 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung von Sicherheit nach unserer Wahl verpflichtet.
(12)Falls wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware – unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden – wieder in unseren Besitz nehmen, sind wir berechtigt, sie durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Kunden bestmöglichst zu verwerten. Hierbei haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

5. Mängelrügen
(1) Nichtkaufleute müssen offensichtliche Sachmängel innerhalb von 7 Tagen, Kaufleute unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich rügen.
(2) Kaufleute müssen nicht offensichtliche Sachmängel innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware rügen, sofern diese durch eine zumut bare Untersuchung feststellbar sind. Im übrigen gelten für Kaufleute die §§ 377, 378 HGB.
(3) Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung dieser mangelhaften Gegenstände unverzüglich eingestellt wird. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

6. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche
(1) Mangelhafte Ware wird von uns zunächst nachgebessert. Erst wenn nach zweimaliger Nachbesserung der Mangel nicht behoben werden konnte, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl entweder die Wandelung oder die Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung zu verlangen.
(2) Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird insoweit ausgeschlossen, als der Schaden über den nach §§ 463, 480 II Abs., 635 BGB hin ausgeht und vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorliegt.
(3) Im Verkehr mit Kaufleuten sind Schadensersatzansprüche gemäß vorste hendem Abs. (2) ausgeschlossen, es sei denn, daß ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter gegeben ist. Für bei Vertragsschluß nicht vorhersehbare Schäden haften wir nicht.
(4) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gleichviel ob sie auf Ansprüchen aus Vertrag, vertragsähnlichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen gestützt werden, insbesondere auf Ansprüchen aus Verzug, nachträgli cher Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Ver tragsschluß und unerlaubter Handlung.
(5) Im Verkehr mit Kaufleuten sind Schadensersatzansprüche in den in vor stehendem Absatz (4) genannten Fällen ausgeschlossen, es sei denn, daß ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter gegeben ist. Für bei Vertragsschluß nicht vorhersehbare Schäden haften wir nicht.
(6) Sämtliche Ansprüche verjähren in 6 Monaten nach Gefahrübergang,

7. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1) Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Rendsburg.

8. Datenverarbeitung
Wir speichern erforderliche personenbezogene Daten gemäß BDSG.

Stand: 01. September 2002
L & Z Stahlhandel GmbH, Rendsburg